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Kreditraten und Nutzungsentgelt im Familienrecht

Mietersparnis – Anwalt berechnet daraus Unterhalt

Ist bereits ein Ehegatte aus der gemeinsamen Immobilie ausgezogen? Dann ist zügig zu entscheiden, wer laufende Kreditraten zahlt und ob der ausgezogene Ehegatte Nutzungsentgelt erhält. Dies ist vor allem eine taktische Frage, bei der Sie auf den Rat eines erfahrenen Fachanwalts für Familienrecht nicht verzichten sollten. Denn die Immobilie stellt nicht nur einen Vermögenswert dar, den es zu verteilen gilt.

Wer die Wohnung oder das Haus für sich beansprucht, nutzt ja auch das Eigentum des anderen Ehegatten mit und spart eigene Miete. Würden beide ausziehen, könnte die Immobilie vermietet werden und beiden Ehegatten würde ein Mietanteil zufließen. Der Fachanwalt für Familienrecht wird diesen Aspekt bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigen und die ersparte Miete des in der Immobilie verbleibenden Ehegatten als dessen zusätzliches Einkommen behandeln.

Beispiel:

Nettoeinkommen 2000 €
ersparte Miete (Wohnwert) +1000 €
unterhaltsrelevantes Einkommen3000 €

Verfügt der andere Ehegatte ebenfalls über ein Nettoeinkommen von 2000 €, so ist ihm nach den familienrechtlichen Vorschriften ca. 500 € Ehegattenunterhalt pro Monat zu zahlen.

Ab Scheidungsantrag ändert sich einiges im Familienrecht

Ihr Fachanwalt für Familienrecht wird jedoch bei dieser Berechnung unterscheiden, ob das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist oder nicht. Der in der Immobilie verbleibende Ehegatte wird im ersten Trennungsjahr geschont, indem ihm nur eine geringere Mietersparnis  zugerechnet wird vergleichbar mit der Miete einer für ihn passenden kleineren Wohnung. Dadurch wird vermieden, dass auch er ausziehen muss und damit eine Versöhnung der Ehegatten erschwert wird.

Im obigen Beispiel würde daher als Wohnwert im ersten Trennungsjahr z.B. nur 500 € zugerechnet werden und daher in dieser Zeit nur ein Unterhalt von 250 € gezahlt werden müssen. Hier gibt es jedoch einige Sonderregeln zu beachten, sprechen Sie Ihren Rechtsanwalt im Familienrecht darauf an. In der Regel ist jedoch nach Ablauf des Trennungsjahres der Unterhalt neu zu berechnen, da sich dann die Steuerklassen geändert haben und der erhöhte Wohnwert zu berücksichtigen ist. Diese Entwicklung sollten Sie bereits bei der Trennung zusammen mit Ihrem Rechtsanwalt für Familienrecht berücksichtigen.

Natürlich wird die gezahlte Kreditrate auch gegengerechnet: Klären Sie zunächst mit Ihrem Fachanwalt für Familienrecht, wer welchen Anteil an der Kreditrate zahlen sollte. Dies ist eine taktische Frage, die von der Vertrauenswürdigkeit und den Einkommensverhältnissen der Ehegatten abhängt. Im Normalfall ist es wegen des Ehegattenunterhalts rechnerisch gleich, wer den Kredit abzahlt.

So rechnet der Anwalt im Familienrecht den Unterhalt

Dies erkennen Sie an folgendem Beispiel1:

Nettoeinkommen Frau2000 €
ersparte Miete (Wohnwert)1000 €
Kreditbelastung-1000 €
unterhaltsrelevantes Einkommen Frau2000 €
unterhaltsrelevantes Einkommen Mann4000 €
Differenz der unterhaltsrelevanten Einkommen2000 €
Ehegattenunterhalt1000 €

Dies erkennen Sie an folgendem Beispiel2:

Nettoeinkommen Frau1000 €
ersparte Miete (Wohnwert)1000 €
unterhaltsrelevantes Einkommen Frau2000 €
Nettoeinkommen Mann3000 €
Kreditbelastung-1000 €
unterhaltsrelevantes Einkommen Mann2000 €
Differenz der unterhaltsrelevanten Einkommen0 €
Ehegattenunterhalt0 €

Dabei handelt es sich im Prinzip um die Hälfte der Kreditrate, die über den Ehegattenunterhalt zurückfließt.

Dies ist im Übrigen grundsätzlich auch beim Alleineigentum an der Immobilie nicht anders. Hier gibt es jedoch Sonderregeln zu beachten, auf die Sie Ihr Fachanwalt für Familienrecht hinweisen sollte: So wird bei der Unterhaltsberechnung z.B. ab Zustellung des Scheidungsantrags nur noch der Zinsanteil, nicht aber der Tilgungsanteil bei der Kreditrate in Abzug gebracht.

Die sonstigen Kosten rund um die Immobilie sollte derjenige Ehegatte zahlen, der die Immobilie nutzt. Dazu zählen die Nebenkosten wie auch Grundsteuer, Schornsteinfeger usw. Beim Hausgeld einer Wohnungseigentumsgemeinschaft gelten Sonderregeln.

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