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Ehevertrag:

Ausnahme im Familienrecht

Die meisten Ehen werden ohne Ehevertrag eingegangen. Wurde bereits vor der Heirat oder in der intakten Ehe ein Ehevertrag geschlossen, gerät dieser schnell in Vergessenheit. Die Vorstellung, es sei ja alles im Ehevertrag geregelt, erweist sich spätestens bei der Trennung als falsch. Denn häufig wird beim Abschluss des Ehevertrages nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt, da auf eine eingehende Beratung bei einem Fachanwalt für Familienrecht verzichtet wurde.

Ehevertrag – wirksam und durchsetzbar?

Dieses Problem hat sich erheblich verschärft, nachdem der Bundesgerichtshof in den Jahren 2002-2004 grundlegend seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen geändert hat. Früher waren Regelungen in Eheverträgen grundsätzlich wirksam. Seit der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt jedoch vorrangig das Familienrecht. Eheverträge gelten nur dann und insoweit, als diese nicht von den Kernpunkten des Familienrechts abweichen. Hierzu hat die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren eine sogenannte Kernbereichslehre entwickelt. Je zentraler ein Anspruch im Familienrecht ist, desto weniger kann man auf einen solchen Anspruch wirksam im Ehevertrag verzichten. Die Gefahr der Unwirksamkeit der Verträge ist damit erheblich gestiegen. Zur Sicherstellung der Rechtswirksamkeit raten wir Ihnen daher zu einer notariellen Beurkundung des Ehevertrags.

Wichtigstes Beispiel ist z.B. der Ehegattenunterhalt, der wegen der Betreuung von Kindern zusteht. Dieser sogenannte Betreuungsunterhalt des Ehegatten ist nicht verzichtbar. Denn sonst müsste der Ehegatte sein eigenes Geld verdienen, anstatt die Kinder zu betreuen. Der Vertrag würde sich nämlich zulasten der Kinder auswirken. Auch der Versorgungsausgleich ist ein wichtiges Element im Familienrecht, auf das nicht einfach im Ehevertrag verzichtet werden kann.

Vor der Unterzeichnung eines Ehevertrages sollte ein umfassendes Gespräch mit einem Fachanwalt für Familienrecht stattfinden. Dabei sollte erörtert werden, ob die Ehegatten künftig beide ihr eigenes Einkommen verdienen werden oder z.B. einer wegen Kinderbetreuung Abstriche im Erwerbsleben macht. Auch spielt eine Rolle, ob z.B. ein Ehegatte ein Unternehmen hat oder eine Immobilie, deren Wertentwicklung im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden soll.

In diesen Fällen rät der Fachanwalt für Familienrecht zum Ehevertrag:

Es gibt verschiedene Ehemodelle, in denen ich als Fachanwalt für Familienrecht einen Ehevertrag empfehle und Konstellationen, in denen auf einen Ehevertrag verzichtet werden sollte. In einem Vertrag soll nämlich abschließend geregelt werden, was im Falle der konkreten Trennung und Scheidung gelten soll.

Allerdings ist es den meisten Ehegatten nicht möglich, die konkrete Entwicklung ihrer Ehe bereits bei der Vertragsunterzeichnung vorherzusehen und für jede mögliche Konstellation einer Trennung und Scheidung bereits vorab die richtige Antwort zu finden. Geht der Ehevertrag jedoch an dem gelebten Ehemodell vorbei, ist er vom Familiengericht entsprechend anzupassen. Der Streit ist hier vorprogrammiert und in vielen Fällen wäre es sinnvoller gewesen, erst gar keinen Ehevertrag abzuschließen.

Üblicherweise wird folgendes in Eheverträgen geregelt:

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