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Anwalt Familienrecht – Immobilie und Darlehen

Bankdarlehen im Familienrecht – Ihr Anwalt berät Sie

Häufig möchte anlässlich einer Trennung und Scheidung ein Ehegatte die gemeinsame Immobilie übernehmen und den anderen auszahlen. Berechnen Sie mit mir als Fachanwalt für Familienrecht die angemessene Ausgleichszahlung. Ich bedenke auch die Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Doch die wichtigste Vorfrage für mich als Familienanwalt ist: Spielt die finanzierende Bank mit?

Meist haben beide Ehegatten gemeinsamen bei der finanzierenden Bank das Darlehen aufgenommen. Hier hat der Fachanwalt für Familienrecht zu unterscheiden: Im Außenverhältnis haften beide Ehegatten gegenüber der Bank für die Darlehensrückführung; im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten ist zu klären, ob ein Ehegatte vom anderen eine Beteiligung an den Darlehenszahlungen verlangen kann.

Fachanwalt Familienrecht rät: Regeln Sie das Außenverhältnis zur Bank.

Klären Sie zusammen mit Ihrem Familienanwalt, ob die Bank einen Ehegatten aus den Krediten entlässt, sodass nur der andere für den Kredit haftet. Ist die Bank hierzu nicht bereit, besprechen Sie mit Ihrem Scheidungsanwalt, ob eine Ablösung der Kredite mit einem neuen Darlehen durch einen Ehegatten möglich ist oder ob gegebenenfalls ein neuer Partner den Kreditvertrag anstelle des ausscheidenden Ehegatten übernimmt. In jedem Falle hat ein Rechtsanwalt für Familienrecht darauf zu achten, dass kein Ehegatte das Eigentum an einer Immobilie aufgibt, wenn er nicht gleichzeitig aus den Kreditverträgen entlassen wurde (sogenannte Schuldhaftentlassung).

Das Innenverhältnis zum Ehegatten im Familienrecht

Besprechen Sie mit Ihrem Anwalt für Familienrecht auch, ob im Innenverhältnis der Ehegatten Ausgleichsverpflichtungen bestehen: Zwar kann kein Ausgleich für Darlehensraten verlangt werden, die bis zur Trennung gezahlt wurden. Anders bei Kreditzahlungen nach der Trennung: Im Zweifel hat jeder Ehegatte im Innenverhältnis die Hälfte der Schulden zu tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch beide Ehegatten im Grundbuch stehen.

Zwar können Ehegatten ausdrücklich oder konkludent geregelt haben, dass nur ein Ehegatte die Schulden zu tragen hat. Allerdings kann eine Beteiligung an den Krediten auch nach der Trennung in der Regel nicht direkt gefordert werden: Im Familienrecht wird z.B. bei der Unterhaltsberechnung die monatliche Darlehensrate vom Einkommen abgezogen und damit der Unterhalt reduziert. Also trägt auch der andere Ehegatte die Hälfte der Kreditraten über den verminderten Unterhalt, sodass der Ausgleich nicht noch einmal gefordert werden kann. Außerdem steht einer Beteiligung an den Kreditraten auch die Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentgelt entgegen. Zahlt nämlich der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Kreditraten in voller Höhe, so kann er zwar vom anderen hälftigen Ausgleich verlangen; der ausgezogene Ehegatte hat jedoch seinerseits Anspruch auf Nutzungsentgelt in Höhe einer halben Wohnungsmiete. Daher stehen sich beide Ansprüche (Darlehensausgleich und Nutzungsentgelt) entgegen, sodass wechselseitig nichts mehr gefordert werden kann.

Sprechen Sie Ihren Fachanwalt für Familienrecht darauf an, wie Darlehenszahlungen in Unterhaltsberechnung und Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind!

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