Wünschen Sie eine umfassende und einvernehmliche Regelung zur Immobilie und allen sonstigen Trennungs- und Scheidungsfolgen? Dann sind Sie bei mir als Fachanwalt für Familienrecht und Mediator richtig. In der Regel gelingt es meinen Mandanten, eine Gesamtlösung einschließlich Immobilie, Krediten, Unterhalt, Zugewinn und gegebenenfalls auch Versorgungsausgleich zu finden. Die Vorteile liegen auf der Hand: Beide Ehegatten sind mit dieser einvernehmlichen Regelung zufrieden und sparen sich jede Menge Ärger, Zeit und Geld für Gerichtsverfahren.
Bereits in der Erstberatung wirke ich als Fachanwalt für Familienrecht darauf hin, dass alle relevanten Fragen beantwortet werden und sämtliche Lösungsansätze ausdiskutiert werden. Steht das Ziel der einvernehmlichen Regelung fest, kläre ich mit Ihnen den Weg dorthin: Wie kann Ihr Ehegatte für die gemeinsame Lösung gewonnen werden? Ist es besser, dass Sie direkt mit Ihrem Ehegatten ins Gespräch gehen oder greife ich als Fachanwalt für Familienrecht und Mediator die Kommunikation auf? Sollte die Kommunikation schriftlich geführt werden oder ist ein gemeinsames Gespräch mit Ihrem Ehegatten in unserer Kanzlei sinnvoll?
Eine Gesamtlösung setzt eine umfassende Bestandsaufnahme durch den Fachanwalt für Familienrecht voraus. Die Immobilie hat Auswirkungen vor allem in folgenden Bereichen des Familienrechts:
Als zentrale Frage hat der Fachanwalt für Familienrecht zu klären, wie sich die Immobilie als Vermögenswert im Zugewinnausgleich darstellt.
Die Erfahrung als Fachanwalt im Familienrecht zeigt: Der Wert einer Immobilie wird nicht nur durch den Verkaufswert bestimmt. Möchte ein Ehegatte die Immobilie übernehmen, ist vor allem maßgeblich, was ihm subjektiv die Immobilie wert ist. Diesen ideellen Wert (z.B. Erhalt des Familienheims für die Kinder) kann Ihnen kein Sachverständiger ermitteln. Entscheiden Sie daher selbst, ob die Kosten für einen Sachverständigen gut investiert sind!
Klären Sie mit Ihrem Fachanwalt für Familienrecht auch den offenen Schuldenstand bei der Bank. Entscheidend ist, wer die Schulden künftig abtragen soll. Dies hat nämlich zum Teil komplizierte Auswirkungen auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs und des Unterhalts. Viele auch erfahrene Fachanwälte für Familienrecht neigen hier zu Ergebnissen, die zwar auf den ersten Blick überzeugen. Bei näherer Betrachtung stellt sich jedoch häufig heraus, dass ein Ehegatte dadurch doppelt belastet wird, dass der Kredit im Unterhalt und im Zugewinn gleichermaßen in die Berechnung eingestellt wird. Sprechen Sie hierauf Ihren Fachanwalt für Familienrecht an!
Gestaltungsspielräume für den versierten Fachanwalt für Familienrecht aber auch erhebliche Fehlerquellen gibt es bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs. Hier fließt das bereits bei Eheschließung vorhandene Eigenkapital, Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe und natürlich auch das sonstige Vermögen einschließlich Verbindlichkeiten mit ein. Letzten Endes wird Ihr Zugewinn, den Sie in der Ehe erfahren haben, mit dem Zugewinn Ihres Ehegatten verglichen und daraus der Ausgleich berechnet. Die Problematik: Im Familienrecht gibt es keinen negativen Zugewinn. Das bedeutet, dass ein in der Ehe eingetretener Kapitalverlust nicht ausgeglichen wird. Hier können Sie mit Ihrem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht verschiedene Lösungsmodelle durchrechnen – möglicherweise ergeben sich deutliche Unterschiede!
Bei einer Übernahme der Kredite durch einen Ehegatten muss auch die Bank zustimmen. Reicht das vorhandene Eigenkapital aus, sodass der andere Ehegatte aus dem Kredit entlassen wird? Kann der Kreditanteil z.B. durch einen neuen Partner übernommen werden? Ihr Rechtsanwalt im Familienrecht sollte darauf hinwirken, dass die Immobilie erst dann übertragen wird, wenn gleichzeitig die Kreditfrage endgültig geklärt ist. Eine bloße Freistellung im Innenverhältnis ist gefährlich!
Hat der Fachanwalt für Familienrecht einen angemessenen Ausgleich für Immobilie und Kreditübernahme sowie für den übrigen Zugewinn berechnet, sollte der Unterhalt hinzugenommen werden: Der künftige Ehegattenunterhalt kann kapitalisiert und im Wege einer Einmalzahlung mit dem Ausgleich verrechnet werden. Schließlich sollte Ihr Anwalt im Familienrecht auch den Versorgungsausgleich mit einbeziehen: Kann der grundsätzlich vom Familiengericht zu regelnde Versorgungsausgleich betragsmäßig bereits abgeschätzt werden? Für diesen Fall könnte auch dieser in einer Gesamtlösung mit abgefunden werden.
Für diese Gesamtregelung benötigt es einige Erfahrung und Geschick bei der Kommunikation. Da wir uns als Fachanwälte für Familienrecht und Mediatoren in vielen Jahren der Berufspraxis aus Überzeugung auf die einvernehmliche Regelung von Trennungs- und Scheidungsfolgen spezialisiert haben, finden unsere Mandanten in der Regel eine einvernehmliche und ausgewogene Regelung. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin beim Fachanwalt für Familienrecht.
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