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Das Unternehmen im Familienrecht …

… braucht einen guten Anwalt!

Die Unternehmerscheidung ist eine besondere Anforderung für den im Familienrecht tätigen Anwalt. Gleiches gilt für Selbstständige und Freiberufler im Familienrecht. In der Regel handelt es sich bei dem Unternehmen (GbR, GmbH, KG oder Ähnliches) um den wesentlichen Vermögenswert eines der Ehegatten. Der im Familienrecht tätige Anwalt hat das Risiko zu vermeiden, dass der Unternehmer den halben Firmenwert an seinen Ehegatten auszuzahlen hat, ihm jedoch hierfür die ausreichende Liquidität fehlt. Mit den richtigen Weichenstellungen stellt der Fachanwalt für Familienrecht sicher, dass das Unternehmen nicht zwangsweise veräußert werden muss, um den Anspruch auf Zugewinnausgleich zu erfüllen.

Im Familienrecht droht der wertmäßige Komplettverlust des Unternehmens

Das Unternehmen hat einen Veräußerungswert/Verkehrswert, der im Familienrecht als Zugewinn auszugleichen ist. War das Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden, hat der Fachanwalt für Familienrecht auch den damaligen Verkehrswert festzustellen. Nur der Zuwachs des Firmenwertes innerhalb der Ehe gilt im Familienrecht als Zugewinn. Dieser ist grundsätzlich zur Hälfte im Zugewinnausgleich an den anderen Ehegatten auszuzahlen.

Gleichzeitig ist jedoch vom Unternehmer aus den Unternehmensgewinnen Unterhalt zu zahlen, was nur bei einer Fortführung des Unternehmens möglich ist. Hier unterlaufen Anwälten im Familienrecht häufig Fehler: Wenn einerseits die laufenden Unternehmensgewinne als Unterhalt zwischen Ehegatten aufgeteilt werden und andererseits der Firmenwert zur Hälfte als Zugewinnausgleich ausgezahlt werden muss, würde das Unternehmen doppelt aufgeteilt. Oder mit einem Bild zu sprechen: Man kann eine Kuh entweder melken (Unterhalt aus den laufenden Gewinnen) oder schlachten (Zugewinnausgleich aus dem Firmenwert), nicht jedoch beides gleichzeitig.

Diese im Einzelnen komplizierten Wechselwirkungen hat der Bundesgerichtshof mit seiner Rechtsprechung zum Verbot der Doppelberücksichtigung in Zugewinn und Unterhalt aufgegriffen. Ihr Fachanwalt für Familienrecht sollte mit dieser Rechtsprechung vertraut sein, um eine doppelte Belastung für den Unternehmer zu vermeiden!

Spezielle Kenntnisse des Anwalts bei der Unterhaltsberechnung

Ein weiterer Aspekt der Unternehmerscheidung ist vom Fachanwalt für Familienrecht bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen: Unternehmer verfügen häufig über ein hohes Einkommen. Dabei ist nicht etwa das steuerliche Einkommen gemeint, welches sich in der Gewinnermittlung und im Einkommensteuerbescheid wiederfindet. Im Unterhaltsrecht gilt vielmehr das unterhaltsrelevante Einkommen, welches durch Umrechnungen aus dem steuerlichen Einkommen abgeleitet wird.

Der Anwalt im Familienrecht sollte sich daher mit der speziellen Rechtsprechung zur Unterhaltsberechnung im Familienrecht bei hohen Einkommen auskennen: In der Rechtsprechung wird nämlich der Unterhalt auf einem bestimmten Niveau gedeckelt (sogenannte Sättigungsgrenze), wobei die Familiengerichte äußerst unterschiedliche Vorstellungen haben und selbst unterschiedliche Methoden für die Begrenzung anwenden.

Das Unternehmen als Altersvorsorge

Häufig stellt das Unternehmen auch die wesentliche Altersvorsorge des Unternehmers dar. Haben die Ehegatten z.B. einen Ehevertrag geschlossen und darin Gütertrennung vereinbart, bleibt der Unternehmenswert als Altersvorsorge dem Unternehmer komplett erhalten. Allerdings ist häufig der Ehegatte des Unternehmers in dem Unternehmen selbst oder anderweitig angestellt tätig und zahlt damit in die Rentenkassen ein. Dieser Rentenanspruch wird jedoch automatisch bei der Scheidung vom Gericht geteilt und zur Hälfte auf den Unternehmer übertragen. Hier ist vom versierten Fachanwalt für Familienrecht zu prüfen, ob der Versorgungsausgleich unbillig ist und daher ausnahmsweise ausgeschlossen wird.

Andererseits haben Unternehmer häufig eine betriebliche Altersvorsorge begründet. Diese überträgt der Familienrichter bei der Scheidung zur Hälfte auf den Ehegatten (Versorgungsausgleich). Hier gilt es als Fachanwalt für Familienrecht, Manipulationen zu vermeiden: Ist der Unternehmer auch wesentlicher Teilhaber des Unternehmens, kann er die betriebliche Altersvorsorge kündigen und diese dem Versorgungsausgleich entziehen. Damit entsteht zwar ein Anspruch auf Kapitalzahlung gegen die Versicherungsgesellschaft, der als Vermögenszufluss wiederum als Zugewinn zu erfassen ist und im Wege des Zugewinnausgleichs zur Hälfte an den Ehegatten ausgezahlt werden müsste. Ist jedoch im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart worden, ist ein solcher Zugewinnausgleich ausgeschlossen und der Ehegatte geht leer aus!

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